
Kreisverband wählt neuen Vorstand
DIE LINKE im Landkreis Stendal hat am vergangenen Wochenende auf einem Kreisparteitag einen neuen Kreisvorstand gewählt. Das achtköpfige Gremium wird die Linkssozialisten in die Europa- und Kommunalwahlen im kommenden Jahr führen. Insbesondere die Kommunalwahl stand deshalb in der Diskussion auch im Fokus. Wir gehen mit einem klaren Gestaltungsanspruch in die Kommunalwahl. Die aktuellen Haushaltsdebatten in den Gemeinden und im Kreis zeigen, dass eine auskömmliche Finanzausstattung der Kommunen im Land dabei eine wesentliche Rolle spielt. Das Finanzausgleichsgesetz braucht dringend eine Nachjustierung.“, so der wiedergewählte Kreisvorsitzende Mario Blasche. DIE LINKE will 2024 möglichst flächendeckend im Landkreis mit offenen Listen kandidieren und dafür engagierte Bürgerinnen aus Initiativen, Vereinen und Zivilgesellschaft gewinnen. Das macht der einstimmig beschlossene Leitantrag deutlich. Ferner diskutierten die Linkssozialisten über den Ukrainekrieg, die sozialen Verwerfungen in der Gesellschaft und den notwendigen ökologischen Umbau. Die Versammlung wählte weitere Gremien, so auch die Delegierten des Kreisverbandes zum Landesparteitag im Juni dieses Jahres.
Parteigremien
Finanzrevisionskommission: Helga Zimmermann, Helga Strube, Werner Schmidt
Kreisschlichtungsskommission: Christiane Blödau, Bernd Kloss, Dora Bünning
Landesausschuss: Anisa Fliegner, Jürgen Emanuel
Geschäftsordnung hier
Die Hälfte zahlt das Finanzamt
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen
Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugsfähig:
Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- € jährlich, werden nach dem EStG § 34 g berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,- € bzw. 1.650,- €, von der Steuerschuld abgezogen werden.
Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach dem EStG § 10 b Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34 g gewährt worden ist.